NACHWEIS ZUR STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS BEI BAULEISTUNGEN vom 02.08.2023. Die Bescheinigung ist gültig bis 02.08.2026.
FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG ZUM STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN GEMÄSS § 48 b Abs. 1 Satz 1 DES EINKOMMENSTEUERGESETZES (EStG). Diese Bescheinigung gilt vom 28.10.2025 bis zum 27.10.2028.
Kontaktieren Sie uns über das Formular. Sie können sich auch direkt telefonisch oder per Mail bei uns melden.