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Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (bis 02.08.2026)

NACHWEIS ZUR STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS BEI BAULEISTUNGEN vom 02.08.2023. Die Bescheinigung ist gültig bis 02.08.2026.

Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG ZUM STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN GEMÄSS § 48 b Abs. 1 Satz 1 DES EINKOMMENSTEUERGESETZES (EStG). Diese Bescheinigung gilt vom 29.11.2022 bis zum 28.11.2025.

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Jessica Stachowski
Kundenbetreuung
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